(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte.
(2) 1Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in ihre Ausbildungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme ist in der Ausbildungsakte zu vermerken.
(3) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die Ausbildungsakte fünf Jahre aufbewahrt und sodann vernichtet.