Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 7 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)

V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82 (Nr. 4); aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
Geltung ab 27.01.2017; FNA: 2030-8-5-10 Beamte
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§ 7 Auswahlverfahren, Auswahlkonzept, Täuschungen



(1) 1Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2Der schriftliche Teil kann mit Unterstützung von Informationstechnik durchgeführt werden.

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern regelt die Aufgabenstellungen, den Ablauf des Auswahlverfahrens sowie die Bewertungs- und Gewichtungssystematik in einem Auswahlkonzept.

(3) 1Eine Täuschung, ein Täuschungsversuch oder die Beihilfe zu einem Täuschungsversuch während des Auswahlverfahrens führen zum Ausschluss der Bewerberin oder des Bewerbers vom Auswahlverfahren. 2Vor der Entscheidung über den Ausschluss wird die Bewerberin oder der Bewerber angehört.



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