(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und Allgemeinwissen geprüft.
(2) 1Der schriftliche Teil ist ein Intelligenztest. 2Er dauert höchstens 240 Minuten.
(3) 1Bei der Bewertung kann sich die Auswahlkommission durch eingewiesene Beschäftigte des Bundeszentralamtes für Steuern oder durch Informationstechnik unterstützen lassen. 2Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.
(4) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.
(5) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, legt die Auswahlkommission anhand des von jeder Bewerberin oder jedem Bewerber erzielten Ergebnisses eine Rangfolge fest.