Änderung § 10 ChemVerbotsV vom 29.07.2017

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§ 10 ChemVerbotsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 10 ChemVerbotsV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2774
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Versand


(Text alte Fassung)

(1) Stoffe und Gemische, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, dürfen außerhalb des in § 5 Absatz 2 bezeichneten Empfängerkreises nicht im Versandwege abgegeben werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für die nicht gewerbsmäßige Abgabe.

(Text neue Fassung)

(1) Stoffe und Gemische, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, dürfen außerhalb des in § 5 Absatz 2 bezeichneten Empfängerkreises nicht im Versandwege abgegeben oder zum Versand angeboten werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für die nicht gewerbsmäßige Abgabe und das nicht gewerbsmäßige Anbieten.

 



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