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Änderung Anlage 1 ChemVerbotsV vom 27.01.2017

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Anlage 1 ChemVerbotsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.01.2017 geltenden Fassung
Anlage 1 ChemVerbotsV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 14.09.2018 BGBl. I S. 1389
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 3) Inverkehrbringensverbote



Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3

Stoffe/Gemische | Verbote | Ausnahmen

Eintrag 1 | |

Formaldehyd | (1) Beschichtete und unbeschichtete
Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischler-
platten, Furnierplatten, und Faser-
platten) dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden, wenn die durch
den Holzwerkstoff verursachte Aus-
gleichskonzentration des Formalde-
hyds in der Luft eines Prüfraumes
0,1 ml/cbm (ppm) überschreitet.

(2) Möbel, die Holzwerkstoffe ent-
halten, die nicht den Anforderungen
nach Absatz 1 entsprechen, dürfen
nicht in den Verkehr gebracht werden.
Absatz 1 gilt jedoch auch als erfüllt,
wenn die Möbel die unter Absatz 1
genannte Ausgleichskonzentration
bei einer Ganzkörperprüfung einhalten.

(3) Wasch-, Reinigungs- und Pflege-
mittel mit einem Massengehalt von
mehr als 0,2 % Formaldehyd dürfen
nicht in den Verkehr gebracht werden. | (1) Das Verbot nach Spalte 2
Absatz 1 gilt nicht für Platten, die
ausschließlich zum Zwecke einer
geeigneten Beschichtung in den
Verkehr gebracht werden, sofern
sichergestellt ist, dass sie nach der
Beschichtung die in Spalte 2 Absatz 1
genannte Ausgleichskonzentration
einhalten.

(2) Das Verbot nach Spalte 2
Absatz 3 gilt nicht für Reiniger im
ausschließlich industriellen Gebrauch.

Eintrag 2 | |

Dioxine und Furane

1. a) 2,3,7,8-Tetrachlor-
dibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,7,8-Pentachlor-
dibenzo-p-dioxin
c) 2,3,7,8-Tetrachlor-
dibenzofuran
d) 2,3,4,7,8-Pentachlor-
dibenzofuran

2. a) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor-
dibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor-
dibenzo-p-dioxin
c) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor-
dibenzo-p-dioxin
d) 1,2,3,7,8-Pentachlor-
dibenzofuran
e) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor-
dibenzofuran
f) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor-
dibenzofuran
g) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor-
dibenzofuran
h) 2,3,4,6,7,8-Hexachlor-
dibenzofuran

3. a) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-
chlordibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-
chlordibenzo-p-dioxin
c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-
chlordibenzofuran
d) 1,2,3,4,7,8,9-Hepta-
chlordibenzofuran
e) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-
chlordibenzofuran

4. a) 2,3,7,8-Tetrabrom-
dibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,7,8-Penta-
bromdibenzo-p-dioxin
c) 2,3,7,8-Tetrabrom-
dibenzofuran
d) 2,3,4,7,8-Penta-
bromdibenzofuran

5. a) 1,2,3,4,7,8-Hexa-
bromdibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,7,8,9-Hexa-
bromdibenzo-p-dioxin
c) 1,2,3,6,7,8-Hexa-
bromdibenzo-p-dioxin
d) 1,2,3,7,8-Penta-
bromdibenzofuran | Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
dürfen nicht in den Verkehr gebracht
werden, wenn die Summe der Gehalte

1. der in Spalte 1 Nummer 1
genannten chemischen Verbin-
dungen den Wert von 1 µg/kg,

2. der in Spalte 1 Nummer 1 und 2
genannten chemischen Verbin-
dungen den Wert von 5 µg/kg,

3. der in Spalte 1 Nummer 1, 2 und 3
genannten chemischen Verbin-
dungen den Wert von 100 µg/kg,

(Text alte Fassung)

4. der in Spalte 1 Nummer 4
genannten chemischen Verbin-
dungen den Wert von 1 µk/kg
oder

(Text neue Fassung)

4. der in Spalte 1 Nummer 4
genannten chemischen Verbin-
dungen den Wert von 1 µg/kg
oder

5. der in Spalte 1 Nummer 4 und 5
genannten chemischen Verbin-
dungen den Wert von 5 µg/kg

überschreitet. Die in Satz 1
Nummer 2, 3 und 5 genannten
Grenzwerte gelten nur dann als
eingehalten, wenn auch der in den
jeweils vorhergehenden Nummern
festgesetzte Grenzwert für die dort
genannten Kongenerengruppen
nicht überschritten wird. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für

1. die in § 2 Absatz 1 Nummer 4
und 5 des Chemikaliengesetzes
genannten Stoffe, Gemische und
Erzeugnisse,

2. nach § 12 des Pflanzenschutz-
gesetzes zulassungsbedürftige
Pflanzenschutzmittel,

3. Stoffe oder Gemische, die zur Ge-
winnung von Nichteisenmetallen
oder deren anorganischen Verbin-
dungen durch Einsatz in nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz
genehmigungsbedürftigen Anlagen
in den Verkehr gebracht werden,
und für Stoffe, die dazu bestimmt
sind, durch einen chemischen
Prozess umgewandelt zu werden
(Zwischenprodukte),

4. zu verwertende Abfälle, die zur
Erfüllung der Pflichten nach § 5
Absatz 1 Nummer 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in
den Verkehr gebracht werden,

5. das Inverkehrbringen zum Zweck
der Rückgabe aufgrund einer
Verordnung nach § 25 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes oder aufgrund
einer freiwilligen Rücknahmever-
pflichtung nach § 26 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes sowie

6. Stoffe, Gemische und Erzeug-
nisse, die vor dem 16. Juli 1994
hergestellt worden sind, sofern
sie die Grenzwerte des bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden
früheren Rechts nicht über-
schreiten.

Eintrag 3 | |

Pentachlorphenol:
1. Pentachlorphenol
2. Pentachlorphenolsalze
und -verbindungen | Erzeugnisse, die mit einem Gemisch
behandelt worden sind, das Stoffe
nach Spalte 1 enthielt und deren von
einer Behandlung erfassten Teile
mehr als 5 mg/kg (ppm) der Stoffe
nach Spalte 1 enthalten, dürfen nicht
in den Verkehr gebracht werden. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
für Holzbestandteile von Gebäuden
und Möbeln sowie Textilien, die
vor dem 23. Dezember 1989 mit
Gemischen behandelt wurden, die
Stoffe nach Spalte 1 enthielten.
In dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet tritt an
die Stelle des 23. Dezembers 1989
der 3. Oktober 1990.

Eintrag 4 | |

Biopersistente Fasern:
Künstliche Mineralfasern, die aus
ungerichteten glasigen
(Silikat-) Fasern mit einem Massen-
gehalt von über 18 % an Oxiden
von Natrium, Kalium, Calcium,
Magnesium und Barium bestehen | Stoffe nach Spalte 1 sowie Gemische
und Erzeugnisse, die diese Stoffe mit
einem Massengehalt von insgesamt
mehr als 0,1 % enthalten, dürfen nicht
zu Zwecken der Wärme- und Schall-
dämmung, für den Brandschutz sowie
für technische Dämmung im Hochbau
in den Verkehr gebracht werden. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht

1. für künstliche Mineralfasern,
wenn

a) ein geeigneter Intraperitoneal-
test keine Anzeichen von
übermäßiger Karzinogenität
ergeben hat, oder

b) die Halbwertzeit nach intra-
trachealer Instillation von
2 Milligramm einer Faser-
suspension für Fasern mit
einer Länge von mehr als
5 Mikrometer, einem Durch-
messer von weniger als
3 Mikrometer und einem
Länge-zu-Durchmesser-
Verhältnis von größer als
3 zu 1 (WHO-Fasern)
höchstens 40 Tage beträgt,

sowie

2. für Glasfasern, die für Hoch-
temperaturanwendungen be-
stimmt sind, die

a) eine Klassifikationstemperatur
von 1.000 Grad Celsius bis zu
1.200 Grad Celsius erfordern
und eine Halbwertzeit nach
intratrachealer Instillation von
höchstens 65 Tagen besitzen
oder

b) eine Klassifikationstemperatur
von über 1.200 Grad Celsius
erfordern und eine Halbwert-
zeit nach intratrachealer
Instillation von höchstens
100 Tagen besitzen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)