Synopse aller Änderungen der ChemVerbotsV am 01.01.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2019 durch Artikel 2 der ChemVerbotsNeuRV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ChemVerbotsV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ChemVerbotsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
ChemVerbotsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Übergangsvorschriften


(1) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort.

(2) Eine nach früheren Rechtsvorschriften abgegebene Anzeige, die einer Anzeige nach § 7 Absatz 1 entspricht, gilt nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 Satz 2 fort.

(3) Der Nachweis der Qualifikation nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 gilt als erbracht für Personen, die

1. nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Prüfung nach § 11 Absatz 2 entspricht, oder

2. in einer Anzeige nach § 11 Absatz 7 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden.

(4) § 11 Absatz 1 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Juni 2019 anzuwenden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) Für Gemische, die auf der Grundlage der Übergangsregelung nach Artikel 61 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 noch nach altem Recht gekennzeichnet sind, gelten die Vorschriften des Abschnitts 3 mit den folgenden Maßgaben:

1. Gemische, die mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) gekennzeichnet sind, gelten als Gemische nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 1,

2. Gemische, die mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) gekennzeichnet sind, gelten als Gemische nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 3.

(Text neue Fassung)

 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11) Anforderungen in Bezug auf die Abgabe



Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3

Stoffe und Gemische | Anforderungen | Erleichterte Anforderungen bei Abgabe
an Wiederverkäufer, berufsmäßige
Verwender und öffentliche Forschungs-,
Untersuchungs- und Lehranstalten

Eintrag 1 | |

Stoffe und Gemische, die nach der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu
kennzeichnen sind mit

1. dem Gefahrenpiktogramm
GHS06 (Totenkopf mit
gekreuzten Knochen) oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. dem Gefahrenpiktogramm
GHS08 (Gesundheitsgefahr) und
dem Signalwort Gefahr, und
einem der Gefahrenhinweise
H340, H350, H350i, H360, H360F,
H360D,
H360FD, H360Fd,
H360Df,
H370 oder H372.1 | 1. Erlaubnispflicht nach § 6 Absatz 1
Satz
1



2. dem Gefahrenpiktogramm
GHS08 (Gesundheitsgefahr) und
dem Signalwort Gefahr, und
einem der Gefahrenhinweise
H340, H350, H350i, H360,
H360F, H360D,
H360FD,
H360Fd, H360Df,
H370
oder
H372.1 | 1. Erlaubnispflicht nach § 6
Absatz
1 Satz 1

2. Grundanforderungen zur Durch-
führung der Abgabe nach § 8
Absatz 1, 3 und 4

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Identitätsfeststellung und
Dokumentation nach § 9 Absatz 1
bis
3



3. Identitätsfeststellung und
Dokumentation nach § 9
Absatz
1 bis 3

4. Ausschluss des Versandweges
nach § 10 | 1. Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1
Satz 1

2. Grundanforderungen zur Durch-
führung der Abgabe nach § 8
Absatz 2 bis 4

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Identitätsfeststellung und
Dokumentation nach § 9 Absatz 2
Nummer
1 und Absatz 4



3. Identitätsfeststellung und
Dokumentation nach § 9 Ab-
satz
2 Nummer 1 und Absatz 4

Eintrag 2 | |

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Ammoniumnitrat
(CAS-Nummer 6484-52-2)
und ammoniumnitrathaltige
Gemische, die einer in Anhang I
Nummer 5 der Gefahrstoffver-
ordnung genannten Gruppen A
oder E oder den Untergruppen B I,
C I, D III, oder D IV zugeordnet
werden können,

2. Kaliumnitrat
(CAS-Nummer 7757-79-1),

3. Kaliumpermanganat
(CAS-Nummer 7722-64-7),

4. Natriumnitrat
(CAS-Nummer 7631-99-4). | 1. Grundanforderungen zur Durch-
führung der Abgaben nach § 8
Absatz 1, 3 und 42

2. Identitätsfeststellung und
Dokumentation nach § 9 Absatz 1
bis 3

3. Ausschluss des Versandweges
nach § 10 | 1. Grundanforderungen zur Durch-
führung der Abgaben nach § 8
Absatz 2 bis 42

2. Identitätsfeststellung und
Dokumentation nach § 9 Absatz 2
Nummer 1 und Absatz 4

Eintrag 3 | |

Nicht
von Eintrag 1 oder 2 erfasste
Stoffe und
Gemische, die



Nicht von Eintrag 1 erfasste Stoffe
und
Gemische, die

1. nach der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen
sind mit

a) dem Gefahrenpiktogramm
GHS03 (Flamme über einem
Kreis)
oder

vorherige Änderung nächste Änderung

b) dem Gefahrenpiktogramm
GHS02 (Flamme) und einem der
folgenden Gefahrenhinweise:


i. H224 ('Flüssigkeit und
Dampf extrem entzündbar'),



b) dem Gefahrenpiktogramm
GHS02 (Flamme) und einem
der folgenden Gefahren-
hinweise:


i. H224 ('Flüssigkeit und
Dampf extrem entzünd-
bar'),


ii. H241 ('Erwärmung kann
Brand oder Explosion
verursachen') oder

vorherige Änderung nächste Änderung

iii. H242 ('Erwärmung kann
Brand verursachen')

oder

2. bei bestimmungsgemäßer
Verwendung Phosphorwasser-
stoff entwickeln. | Grundanforderungen zur Durchfüh-
rung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3
und
4 | Grundanforderungen zur Durchfüh-
rung der Abgabe nach § 8 Absatz 2
bis 4



iii. H242 ('Erwärmung kann
Brand verursachen')
oder

2. bei bestimmungsgemäßer
Verwendung Phosphorwasser-
stoff entwickeln und nicht be-
reits von Eintrag 1 erfasst sind.
| Grundanforderungen zur Durchfüh-
rung der Abgabe nach § 8 Absatz 1,
3 und
4 | Grundanforderungen zur Durchfüh-
rung der Abgabe nach § 8 Absatz 2
bis 4


1 Text der H-Sätze gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: H340 'Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).', H350 'Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).', H350i 'Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.', H360 'Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).', H360F 'Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.', H360D 'Kann das Kind im Mutterleib schädigen.', H360FD 'Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.', H360Fd 'Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.', H360Df 'Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.', H370 'Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).', H372 'Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).'

vorherige Änderung

2 Für Gemische und Lösungen nach Nummer 1, die nicht in einer der in Eintrag 3 Spalte 1 Nummer 1 genannten Weise zu kennzeichnen sind, finden die Anforderungen nach § 8 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 2 keine Anwendung.



 



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