Artikel 3 - Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien (ChemVerbotsNeuRV k.a.Abk.)

V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389
Geltung ab 27.01.2017, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Chemikalien-Verbotsverordnung in der vom 1. Januar 2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



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