Artikel 4 - Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien (ChemVerbotsNeuRV k.a.Abk.)

V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389
Geltung ab 27.01.2017, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 27. Januar 2017 ChemVerbotsV

(1) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Januar 2017.



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