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Änderung § 11 EntsorgFondsG vom 27.06.2020

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§ 11 EntsorgFondsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 11 EntsorgFondsG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 243 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Finanz- und Wirtschaftsplanung


(1) 1 Der Fonds erstellt für jedes Kalenderjahr einen Finanz- und Wirtschaftsplan. 2 Der Finanz- und Wirtschaftsplan ist einmalig für die Jahre 2017 und 2018 zusammen zu erstellen. 3 Er umfasst regelmäßig

1. eine Kurzfristplanung für das jeweils folgende Kalenderjahr,

2. eine Mittelfristplanung für die jeweils folgenden fünf Kalenderjahre sowie

3. eine Langfristplanung für die jeweils folgenden zehn Kalenderjahre.

4 Der Finanz- und Wirtschaftsplan ist jährlich zu aktualisieren.

(2) Für den gesamten absehbaren Anlage- und Finanzierungszeitraum sind Szenarien zu erstellen, die alle drei Jahre zu aktualisieren sind.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Planungen nach Absatz 1 und 2 sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu genehmigen. 2 Sie umfassen insbesondere eine auf der Grundlage der bisherigen und auf der Grundlage der zukünftigen Kosten- und Zinsentwicklung erstellte Kalkulation über die Angemessenheit der Finanzausstattung des Fonds.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Planungen nach Absatz 1 und 2 sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu genehmigen. 2 Sie umfassen insbesondere eine auf der Grundlage der bisherigen und auf der Grundlage der zukünftigen Kosten- und Zinsentwicklung erstellte Kalkulation über die Angemessenheit der Finanzausstattung des Fonds.

(4) 1 Der Bund unterrichtet den Fonds über die geplanten Kostenfolgen der zukünftigen Entsorgungsmaßnahmen so rechtzeitig, dass der Fonds darauf eine Planung der Anlage und zeitgerechten Liquidität der Fondsmittel gründen kann. 2 Drei Monate vor Beginn eines jeden Kalenderjahres teilt der Bund dem Fonds auf der Grundlage der Planung für den Bundeshaushalt die für die nächsten drei Kalenderjahre geplanten Entsorgungsmaßnahmen und die zu erwartenden Kosten mit.



 (keine frühere Fassung vorhanden)