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Änderung § 13 EntsorgFondsG vom 27.06.2020

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§ 13 EntsorgFondsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 13 EntsorgFondsG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 243 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Aufsicht


(Text alte Fassung)

Der Fonds untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit auszuüben ist.

(Text neue Fassung)

Der Fonds untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit auszuüben ist.


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