Änderung § 1 Entsorgungsübergangsgesetz vom 16.06.2017

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.06.2017 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074, 1676
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Übergang der Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle


Die folgenden künftigen Verpflichtungen des Betreibers einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gehen an den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz über, wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt wurde:

1. Entrichtung von Kosten oder Entgelten aufgrund von § 21a des Atomgesetzes;

2. Entrichtung von Beiträgen und Vorausleistungen aufgrund von § 21b des Atomgesetzes sowie

(Text alte Fassung)

3. Entrichtung von Umlagen aufgrund von § 21 des Standortauswahlgesetzes.

(Text neue Fassung)

3. Entrichtung von Umlagen aufgrund von § 28 des Standortauswahlgesetzes.




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