Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost (IFGO k.a.Abk.)

Artikel 35 G. v. 23.06.1993 BGBl. I S. 944, 982; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3955
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 105-17 Herstellung der Einheit Deutschlands
|

§ 1



Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums gewährt der Bund den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für die Dauer von vier Jahren ab dem Jahr 1998 Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in Höhe von jährlich insgesamt 6,6 Milliarden Deutsche Mark, es sei denn, der Jahresbetrag wird nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 abgesenkt.



 

Zitierungen von § 1 Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 IFGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IFGO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 IFGO
... 2266) vereinbarten Krankenhausinvestitionsprogramm sind Bestandteil der Finanzhilfen nach § 1. (3) Von den Mitteln nach Absatz 1 stellen die Länder Brandenburg, ...