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§ 3 - Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost (IFGO k.a.Abk.)

Artikel 35 G. v. 23.06.1993 BGBl. I S. 944, 982; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3955
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 105-17 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 3



Durch die Finanzhilfen werden zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums folgende strukturverbessernde Investitionen gefördert:

1.
Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur, insbesondere in folgenden Bereichen:

a)
für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame Umweltschutzmaßnahmen;

b)
Energieversorgung;

c)
Trinkwasserversorgung;

d)
Verkehr;

e)
Erschließung und Sanierung von Industrie- und Gewerbeflächen;

f)
Fremdenverkehr;

2.
Maßnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus, insbesondere zur Modernisierung und Instandsetzung, einschließlich des Studentenwohnraumbaus;

3.
Maßnahmen zur Förderung des Städtebaus, insbesondere zur Stadt- und Dorferneuerung, einschließlich Erhaltung und Erneuerung historischer Stadtkerne;

4.
Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung im beruflichen Bereich unter Einschluß der Hochschulen und Fachhochschulen;

5.
Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Entwicklung;

6.
für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame Maßnahmen zur Förderung kommunaler Investitionen, soweit sie nicht bereits von den Förderungsmaßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 umfaßt werden, insbesondere Investitionen zum Aufbau und zur Erneuerung von sozialen Einrichtungen.

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Zitierungen von § 3 Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 IFGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IFGO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 IFGO
... wenn sie unmittelbar in ursächlichem Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 3  ...
§ 5a IFGO
... Für den Zeitraum, in dem Mittel dieses Gesetzes nicht für die in § 3 festgelegten Zwecke oder abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 verwendet werden, zahlen die ...