Änderung Artikel 6 Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung vom 25.05.2017

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Artikel 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2017 geltenden Fassung
Artikel 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 19.05.2017 BGBl. I S. 1222
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 6 Änderung der Strahlenschutzverordnung


Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung)

1. In § 73 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort 'Abfallverursacher' durch die Wörter 'dem nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes, zur Entsorgung Verpflichteten' ersetzt.

(Text neue Fassung)

1. In § 73 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort 'Abfallverursacher' durch die Wörter 'nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes, zur Entsorgung Verpflichteten' ersetzt.

2. Dem § 78 wird folgender Satz angefügt:

'§ 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.'



 



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