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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 244 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AtEntsorgG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 244 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 9 Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, Evaluierung


§ 1 Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags

(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann für die Bundesrepublik Deutschland im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit mit den Betreibern von im Inland belegenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und ihren Konzernobergesellschaften einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über den Übergang der Finanzierungs- und Handlungsverantwortung nach den §§ 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes und die Zahlungsverpflichtungen nach den §§ 7 und 8 des Entsorgungsfondsgesetzes jeweils in der Fassung des Inkrafttretens, über die Übertragung von im Bereich der Zwischen- oder Endlagerung tätigen Gesellschaften und Einrichtungen, über die Voraussetzungen für die Abgabe radioaktiver Abfälle an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritter und über die nähere Ausgestaltung der Übernahme der Zwischenlager durch den Bund, über die Beschäftigtensicherung sowie über die Rücknahme von Rechtsbehelfen und zu Rechtsbehelfsverzichten schließen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann für die Bundesrepublik Deutschland im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit mit den Betreibern von im Inland belegenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und ihren Konzernobergesellschaften einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über den Übergang der Finanzierungs- und Handlungsverantwortung nach den §§ 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes und die Zahlungsverpflichtungen nach den §§ 7 und 8 des Entsorgungsfondsgesetzes jeweils in der Fassung des Inkrafttretens, über die Übertragung von im Bereich der Zwischen- oder Endlagerung tätigen Gesellschaften und Einrichtungen, über die Voraussetzungen für die Abgabe radioaktiver Abfälle an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritter und über die nähere Ausgestaltung der Übernahme der Zwischenlager durch den Bund, über die Beschäftigtensicherung sowie über die Rücknahme von Rechtsbehelfen und zu Rechtsbehelfsverzichten schließen.

§ 2 Evaluierung

1 Dieses Regelungsvorhaben wird spätestens zum 30. Juni 2022 hinsichtlich der Effizienz des Verwaltungsvollzugs evaluiert. 2 Dabei wird die Bundesregierung untersuchen, wie sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entwickelt hat, und ob die Entwicklung in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Regelungswirkungen steht.




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