Auf Grund des §
184 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der durch Artikel
2 Nummer 18 des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§
4 der
Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vom
2. April 2012 (BGBl. I S. 504) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann bei der Ermittlung der durchschnittlichen Kostensätze neben den ihr nach §
181 Absatz 8 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegenden Daten auch die allgemeine Preisentwicklung berücksichtigen."
- 2.
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Februar 2017.