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Änderung § 11 IMLebensmFPrV vom 17.12.2019

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§ 11 IMLebensmFPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 11 IMLebensmFPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 79 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation"


(1) 1 In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich 'Organisation' soll mindestens einer der Qualifikationsschwerpunkte 'Betriebliches Kostenwesen', 'Planung, Steuerung und Kommunikation' und 'Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie Lebensmittelsicherheit' den Kern bilden. 2 Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte richten sich nach den Absätzen 3 bis 5.

(2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des Handlungsbereichs 'Technik' sowie Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des Handlungsbereichs 'Führung und Personal' integrativ berücksichtigen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Im Qualifikationsschwerpunkt 'Betriebliches Kostenwesen' soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren zu erfassen und zu beurteilen. 2 Dazu gehört, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln planen, organisieren, einleiten und überwachen zu können. 3 Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. 4 In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

(Text neue Fassung)

(3) 1 Im Qualifikationsschwerpunkt 'Betriebliches Kostenwesen' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren zu erfassen und zu beurteilen. 2 Dazu gehört, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln planen, organisieren, einleiten und überwachen zu können. 3 Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. 4 In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der Kosten nach vorgegebenen Plandaten,

2. Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets,

3. Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,

4. Fördern des kostenbewussten Handelns der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorganisation,

5. Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung,

6. Anwenden von Kalkulationsverfahren einschließlich der Deckungsbeitragsrechnung und

7. Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft.

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(4) 1 Im Qualifikationsschwerpunkt 'Planung, Steuerung und Kommunikation' soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, die Bedeutung von Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen zu erkennen und anforderungsgerecht auszuwählen sowie entsprechende Systeme zur Überwachung von Planungszielen und Prozessen anzuwenden. 2 Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden der Kommunikation im Betrieb anwenden zu können. 3 In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:



(4) 1 Im Qualifikationsschwerpunkt 'Planung, Steuerung und Kommunikation' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Bedeutung von Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen zu erkennen und anforderungsgerecht auszuwählen sowie entsprechende Systeme zur Überwachung von Planungszielen und Prozessen anzuwenden. 2 Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden der Kommunikation im Betrieb anwenden zu können. 3 In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen von Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen sowie Aktualisieren der Stammdaten für diese Systeme,

2. Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-, Mengen-, Termin-, Kapazitäts- und Personaleinsatzplanungen,

3. Anwenden der Systeme für die Arbeitsablaufplanung, die Materialflussgestaltung, die Produktionsprogrammplanung und die Auftragsdisposition einschließlich der dazugehörigen Zeit- und Datenermittlung,

4. Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,

5. Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition und

6. Durchführen von zielgruppen- und situationsgerechter Kommunikation mit Kunden und Lieferanten sowie mit Behörden und Institutionen.

vorherige Änderung

(5) 1 Im Qualifikationsschwerpunkt 'Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie Lebensmittelsicherheit' soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen. 2 Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll auch nachweisen, in der Lage zu sein, Gefahren vorbeugen und Störungen erkennen und analysieren zu können sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen einleiten zu können. 3 Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, sicherstellen zu können, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt-, gesundheits- und verbraucherschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln können. 4 In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:



(5) 1 Im Qualifikationsschwerpunkt 'Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie Lebensmittelsicherheit' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen. 2 Die zu prüfende Person soll auch nachweisen, in der Lage zu sein, Gefahren vorbeugen und Störungen erkennen und analysieren zu können sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen einleiten zu können. 3 Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, sicherstellen zu können, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt-, gesundheits- und verbraucherschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln können. 4 In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes im Betrieb,

2. Überprüfen und Gewährleisten der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes,

3. Fördern der Bereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie der Lebensmittelsicherheit,

4. Planen und Durchführen von Unterweisungen in Arbeitssicherheit, in Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie in Lebensmittelsicherheit,

5. Überwachen der Lagerung, Verwendung und Entsorgung von umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und Hilfsstoffen,

6. Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen und

7. Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit.