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Änderung § 14 IMLebensmFPrV vom 17.12.2019

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§ 14 IMLebensmFPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 14 IMLebensmFPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 79 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen und Ermitteln der Gesamtnote


(Text neue Fassung)

§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind jeweils mit Punkten zu bewerten.

(2) Für den Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den fünf Prüfungsbereichen zu bilden.

(3) Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist für jede Situationsaufgabe und für das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebewertung der erbrachten Leistung zu bilden.

(4) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen'
und aus den einzelnen Punktebewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist eine Gesamtnote zu bilden.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Im Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. im schriftlichen Teil

a) die
Situationsaufgabe nach § 10 und

b) die Situationsaufgabe nach § 11
und

2. das Fachgespräch nach § 12.