Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 2 IMLebensmFPrV vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 79 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der IMLebensmFPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 2 IMLebensmFPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
Anlage 2 IMLebensmFPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 79 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 16) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

 


Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. zum Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen'

a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

2. zum Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) Benennung dieses Prüfungsteils sowie

b) Benennung der drei Handlungsbereiche nach § 7 und Bewertung in Punkten und als Note,

3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5. die Gesamtnote in Worten,

6. Befreiungen nach § 13,

7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 2.

 

 
Anzeige