Verordnung zur Anpassung der Mindestversicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVSumAnpV 2017 k.a.Abk.)

V. v. 06.02.2017 BGBl. I S. 147 (Nr. 6); Geltung ab 11.06.2016
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Anlage zu § 4 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), der zuletzt durch Artikel 493 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

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Artikel 1 Änderung der Anlage zu § 4 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2016 PflVG Anlage

In Nummer 1 Buchstabe b der Anlage zu § 4 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 493 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe „1.120.000 Euro" durch die Angabe „1.220.000 Euro" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. Juni 2016 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas



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