Eingangsformel - Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (2. PassVuAufenthVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Es verordnet auf Grund

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des § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 des Passgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) neu gefasst worden ist, das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt,

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des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Passgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), sowie

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des § 99 Absatz 1 Nummer 13 und Nummer 13a Satz 1 Buchstabe i des Aufenthaltsgesetzes, von denen § 99 Absatz 1 Nummer 13 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert und § 99 Absatz 1 Nummer 13a Satz 1 Buchstabe i durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) neu gefasst worden ist, das Bundesministerium des Innern:



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