Die
Aufenthaltsverordnung vom
25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3074) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 80 wie folgt gefasst:
„§ 80 Übergangsregelung für die Verwendung von Mustern".
- 2.
- § 80 wird wie folgt gefasst:
„§ 80 Übergangsregelung für die Verwendung von Mustern
Geht ein Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers vor dem 1. März 2017 beim Dokumentenhersteller ein, kann das Passersatzpapier auf Grundlage der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgestellt werden."
- 3.
- Anlage D4c erhält die aus Nummer 1 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 4.
- Anlage D7a erhält die aus Nummer 2 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 5.
- Anlage D8a erhält die aus Nummer 3 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626