Änderung § 8 KostenbeitragsV vom 04.12.2013

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§ 8 KostenbeitragsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.12.2013 geltenden Fassung
§ 8 KostenbeitragsV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4040

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Übergangsregelung für Altfälle


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ergibt sich bei der Umstellung der Heranziehung zu den Kosten nach Maßgabe des § 97b des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein Kostenbeitrag, der mehr als 20 Prozent über der bisherigen Belastung liegt, so ist in den ersten sechs Monaten nach der Umstellung bis zur Einkommensgruppe 12 nur eine hälftige Erhöhung vorzunehmen. Danach ist der Kostenbeitrag in voller Höhe zu erheben.

(2) Waren die Eltern bisher als Gesamtschuldner kostenbeitragspflichtig, so ist jedem der beiden Elternteile bei der Vergleichsberechnung nach Absatz 1 die hälftige Belastung zuzurechnen.



 



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