Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV)

V. v. 01.10.2005 BGBl. I S. 2907; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 396
Geltung ab 02.10.2005; FNA: 860-8-1-1 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel
§ 1 Festsetzung des Kostenbeitrags
§ 2 Wahl der Beitragsstufe bei vollstationären Leistungen
§ 3 Wahl der Beitragsstufe bei teilstationären Leistungen
§ 4 Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten
§ 5 Behandlung hoher Einkommen
§ 6 Heranziehung der Eltern bei Leistungen für junge Volljährige
§ 7 (aufgehoben)
§ 8 (aufgehoben)
§ 9 (aufgehoben)
Schlussformel
Anlage

Eingangsformel



Auf Grund des § 94 Abs. 5 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), der durch Artikel 1 Nr. 49 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

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§ 1 Festsetzung des Kostenbeitrags


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile zu entrichten haben, richtet sich nach

a)
der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und

b)
der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.

(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Änderungsverordnung zur Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe V. v. 20. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 396 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 2 Wahl der Beitragsstufe bei vollstationären Leistungen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Höhe des Beitrags zu den Kosten einer vollstationären Leistung nach § 91 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus den Beitragsstufen zur jeweiligen Einkommensgruppe in den Spalten 2 bis 4 der Anlage.

(2) 1Wird die kostenbeitragspflichtige Person zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch herangezogen, so ergibt sich die Höhe des Kostenbeitrags aus Spalte 2. 2Wird sie für mehrere Personen zu den Kosten herangezogen, so ergibt sich die Höhe des Kostenbeitrags für die zweite Person aus Spalte 3, für die dritte Person aus Spalte 4. 3Ab der vierten vollstationär untergebrachten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe des § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhoben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Änderungsverordnung zur Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe V. v. 20. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 396 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 3 Wahl der Beitragsstufe bei teilstationären Leistungen


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen nach § 91 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus der Beitragsstufe zur jeweiligen Einkommensgruppe in der Spalte fünf der Anlage.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung V. v. 5. Dezember 2013 BGBl. I S. 4040 m.W.v. 4. Dezember 2013

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§ 4 Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie

1.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,

2.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 14 je Unterhaltspflicht gleichbleibend einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen

und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.

(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Änderungsverordnung zur Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe V. v. 20. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 396 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 5 Behandlung hoher Einkommen


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Liegt das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Einkommen eines Elternteils oberhalb der Einkommensgruppe 14 der Anlage, so ist der Kostenbeitrag nach den folgenden Grundsätzen zu errechnen.

(2) 1Die Höhe des Kostenbeitrags für vollstationäre Leistungen beträgt

1.
25 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige zu den Kosten für eine Person herangezogen wird,

2.
zusätzlich 15 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige zu den Kosten für eine zweite Person herangezogen wird,

3.
zusätzlich 10 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige für eine dritte Person herangezogen wird.

2Ab der vierten vollstationär untergebrachten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe des § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhoben.

(3) Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen beträgt 5 Prozent des maßgeblichen Einkommens.

(4) Die Kostenbeiträge dürfen die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Änderungsverordnung zur Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe V. v. 20. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 396 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 6 Heranziehung der Eltern bei Leistungen für junge Volljährige


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Bei Leistungen für junge Volljährige ist ein kostenbeitragspflichtiger Elternteil höchstens zu einem Kostenbeitrag auf Grund der Einkommensgruppe 10 heranzuziehen. 2Der kostenbeitragspflichtige Elternteil ist bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu der Einkommensgruppe 2 oder 3 der Einkommensgruppe 1 zuzuordnen. 3Bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu der Einkommensgruppe 4 ist der kostenpflichtige Elternteil der Einkommensgruppe 2 zuzuordnen. 4Die Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt nach Berücksichtigung der Zuordnung nach § 4 Absatz 1.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Änderungsverordnung zur Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe V. v. 20. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 396 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 7 (aufgehoben)


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Änderungsverordnung zur Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe V. v. 20. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 396 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 8 (aufgehoben)


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung V. v. 5. Dezember 2013 BGBl. I S. 4040 m.W.v. 4. Dezember 2013

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§ 9 (aufgehoben)


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung V. v. 5. Dezember 2013 BGBl. I S. 4040 m.W.v. 4. Dezember 2013

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Anlage


Anlage hat 2 frühere Fassungen

Maßgebliches
Einkommen nach § 93 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Beitragsstufe 1 Beitragsstufe 2 Beitragsstufe 3 Beitragsstufe 4
vollstationär
erste Person
vollstationär
zweite Person
vollstationär
dritte Person
teilstationär
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
Einkommens-
gruppe
EuroEuroEuroEuroEuro
1bis 1.524,99 0000
21.525,00 bis 1.800,99 7255068
31.801,00 bis 2.000,99 128803580
42.001,00 bis 2.200,99 2161004590
52.201,00 bis 2.400,99 30013555100
62.401,00 bis 2.700,99 37417075110
72.701,00 bis 3.000,99 456215115120
83.001,00 bis 3.300,99 540270160135
93.301,00 bis 3.600,99 615330205150
103.601,00 bis 3.900,99 693405255165
113.901,00 bis 4.200,99 792480315180
124.201,00 bis 4.600,99 897555375195
134.601,00 bis 5.000,99 1.029 630420210
145.001,00 bis 5.500,99 1.141 690460230



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Änderungsverordnung zur Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe V. v. 20. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 396 m.W.v. 1. Januar 2024



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