Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2012 aufgehoben
§ 1 Anwendungsbereich
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt für die Hinterlegung von Verkaufsprospekten Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung. Die Hinterlegung umfaßt die Eingangserfassung und -bestätigung, die Prüfung, ob die gesetzlich erforderlichen Angaben enthalten sind, und die Archivierung des Verkaufsprospekts.
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