(1) Die Bundesanstalt erhebt Gebühren nach dieser Verordnung erstmals für die Hinterlegung vollständiger Verkaufsprospekte, unvollständiger Verkaufsprospekte, sich auf unvollständige Verkaufsprospekte beziehende Nachträge sowie von Nachträgen zur Veröffentlichung ergänzender Angaben, die nach dem 31. März 1999 bei der Bundesanstalt eingehen.
(2) Für die Hinterlegung von Verkaufsprospekten, die vor dem 1. April 1999 bei der Bundesanstalt eingehen, erhebt die Bundesanstalt Gebühren nach Maßgabe des §
16 Abs. 2 des
Verkaufsprospektgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1047).