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Artikel 1 - Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen (NachstSVG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. März 2017 StGB § 238

§ 238 Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,

2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,

3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person

a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder

b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, oder

4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht oder

5.
eine andere vergleichbare Handlung vornimmt."

 
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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 NachstSVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NachstSVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Einundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 815
Artikel 1 51. StGBÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...