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Änderung § 12 ZensVorbG 2022 vom 10.12.2020

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§ 12 ZensVorbG 2022 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 12 ZensVorbG 2022 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung


(1) Für die Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung pflegen die statistischen Ämter der Länder zu den Anschriften des Steuerungsregisters nach den §§ 5 und 7 die Angaben zu folgenden Merkmalen ein:

1. Bezeichnung oder Familienname und Vornamen des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung,

2. Anschrift des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung und

3. Gebäudeart, Eigentumsverhältnis und Art des Eigentümers des Gebäudes oder der Wohnung.

(2) 1 Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, infolge derer sie über Angaben zu Eigentümern von Gebäuden mit Wohnraum oder Wohnungen verfügen, übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die Daten nach Absatz 1 mit Stichtag 1. Oktober 2018 innerhalb einer Frist von vier Wochen ab dem Stichtag. 2 Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(Text alte Fassung)

(3) Zum Zweck der Aktualisierung des Bestandes der Auskunftspflichtigen und deren Anschriften übermitteln die in Absatz 2 genannten Stellen den statistischen Ämtern der Länder einmalig im Jahr 2020 innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf Anforderung.

(Text neue Fassung)

(3) Zum Zweck der Aktualisierung des Bestandes der Auskunftspflichtigen und deren Anschriften übermitteln die in Absatz 2 genannten Stellen den statistischen Ämtern der Länder im Jahr 2020 innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung sowie zum 1. Februar 2021 innerhalb von vier Wochen die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf Anforderung.


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