Synopse aller Änderungen des ZensVorbG 2022 am 01.01.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2019 durch Artikel 1 des ZensVorbG2021uaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZensVorbG 2022.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZensVorbG 2022 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
ZensVorbG 2022 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2010

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
Abschnitt 2 Anschriftenbezogenes Steuerungsregister
    § 3 Aufbau eines anschriftenbezogenen Steuerungsregisters
    § 4 Anschriftenbestand
    § 5 Bestand an Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmalen
    § 6 Bestand an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen
    § 7 Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung
    § 7a Bestand an Angaben zur Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung
    § 8 Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden
    § 9 Übermittlung von Daten der Meldebehörden
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 9a Datenübermittlung, Qualitätsprüfung und Programmentwicklung
    § 10 Zusammenführung und Überprüfung der Daten
    § 11 Erhebung des Bestandes an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen an Anschriften mit Sonderbereichen
    § 12 Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten
    § 13 Nutzung weiterer Quellen
    § 14 Datenübermittlungen
    § 15 Weitere Verwendung von Angaben aus dem Steuerungsregister
    § 16 Löschung
    § 17 Inkrafttreten
    Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9a (neu)




§ 9a Datenübermittlung, Qualitätsprüfung und Programmentwicklung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Zur Prüfung der Übermittlungswege und der Qualität der zum Zensus 2021 zu übermittelnden Daten aus den Melderegistern sowie zum Test und zur Weiterentwicklung der Programme für die Durchführung des Zensus 2021 übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen den statistischen Ämtern der Länder zum Stichtag 13. Januar 2019 elektronisch die Daten nach Absatz 2 bis 4 innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen. 2 Umfasst sind die Daten

1. aller zum Stichtag gemeldeten Personen,

2. derjenigen abgemeldeten Personen, die vor oder am 13. Oktober 2018 verstorben oder weggezogen sind und deren Abmeldung am 13. Oktober 2018 nicht im Melderegister eingetragen war, sowie

3. derjenigen abgemeldeten Personen, die vor oder am 13. Oktober 2018 geboren oder zugezogen sind und deren Anmeldung am 13. Oktober 2018 nicht im Melderegister eingetragen war.

(2) Zu übermitteln sind für jede gemeldete und abgemeldete Person nach Absatz 1 Daten zu folgenden Merkmalen:

1. Ordnungsmerkmal im Melderegister,

2. Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,

3. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Vorname und Name des Wohnungsinhabers,

4. Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,

5. Geburtsdatum,

6. Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen,

7. bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,

8. Geschlecht,

9. Staatsangehörigkeiten,

10. Familienstand,

11. Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung),

12. Datum des Beziehens der Wohnung,

13. Datum des Zuzugs in die Gemeinde,

14. Datum der Anmeldung,

15. Datum des Wohnungsstatuswechsels,

16. Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft,

17. Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft,

18. Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,

19. Datum des Zuzugs aus dem Ausland,

20. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.

(3) Zu übermitteln sind für jede gemeldete Person zusätzlich Daten zu folgenden Merkmalen:

1. Anschrift in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,

2. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,

3. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal des Ehegatten oder des Lebenspartners,

4. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal der minderjährigen Kinder sowie

5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ordnungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter.

(4) Zu übermitteln sind für jede innerhalb des Zeitraums vom 13. Juli 2018 bis 13. Januar 2019 abgemeldete Person zusätzlich Daten zu folgenden Merkmalen:

1. Sterbedatum,

2. Datum des Auszugs aus der Wohnung,

3. Datum der Abmeldung.

(5) 1 Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die Daten auf Vollzähligkeit. 2 Das Statistische Bundesamt darf unmittelbar nach Eingang die Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke verarbeiten. 3 Eine Verarbeitung der Daten zu anderen als der in Absatz 1 genannten Zwecken ist ausgeschlossen.

(6) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Stichtag.




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