Synopse aller Änderungen des ZensVorbG 2022 am 10.12.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Dezember 2020 durch Artikel 1 des ZensVeG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZensVorbG 2022.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZensVorbG 2022 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
ZensVorbG 2022 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021
(Zensusvorbereitungsgesetz 2021 - ZensVorbG 2021)
(Text neue Fassung)

Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022
(Zensusvorbereitungsgesetz 2022 - ZensVorbG 2022)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
Abschnitt 2 Anschriftenbezogenes Steuerungsregister
    § 3 Aufbau eines anschriftenbezogenen Steuerungsregisters
    § 4 Anschriftenbestand
    § 5 Bestand an Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmalen
    § 6 Bestand an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen
    § 7 Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung
    § 7a Bestand an Angaben zur Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung
    § 8 Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden
    § 9 Übermittlung von Daten der Meldebehörden
    § 9a Datenübermittlung, Qualitätsprüfung und Programmentwicklung
    § 10 Zusammenführung und Überprüfung der Daten
    § 11 Erhebung des Bestandes an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen an Anschriften mit Sonderbereichen
    § 12 Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten
    § 13 Nutzung weiterer Quellen
    § 14 Datenübermittlungen
    § 15 Weitere Verwendung von Angaben aus dem Steuerungsregister
    § 16 Löschung
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    § 16a Verordnungsermächtigung
    § 17 Inkrafttreten
    Schlussformel

§ 1 Anwendungsbereich


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1 Dieses Gesetz regelt den Aufbau der für die Vorbereitung des registergestützten Zensus 2021 benötigten Infrastruktur. 2 Der Zensus wird als Kombination aus Bevölkerungszählung und Erfassung des Bestands an Gebäuden mit Wohnraum und Wohnungen durch Auswertung von Verwaltungsdaten sowie durch ergänzende primärstatistische Erhebungen durchgeführt.



1 Dieses Gesetz regelt den Aufbau der für die Vorbereitung des registergestützten Zensus 2022 benötigten Infrastruktur. 2 Der Zensus wird als Kombination aus Bevölkerungszählung und Erfassung des Bestands an Gebäuden mit Wohnraum und Wohnungen durch Auswertung von Verwaltungsdaten sowie durch ergänzende primärstatistische Erhebungen durchgeführt.

§ 8 Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden


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(1) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie übermittelt dem Statistischen Bundesamt für den Aufbau und die Aktualisierung des Steuerungsregisters in den Jahren 2017 bis 2022 jeweils zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand 'Georeferenzierte Adressdaten'.

(2) Die nach Landesrecht für die Geobasisdaten zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Pflege des Steuerungsregisters in den Jahren 2018 bis 2022 mit Stand 15. Februar des jeweiligen Jahres innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem elektronisch Daten zu:



(1) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie übermittelt dem Statistischen Bundesamt für den Aufbau und die Aktualisierung des Steuerungsregisters in den Jahren 2017 bis 2023 jeweils zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand 'Georeferenzierte Adressdaten'.

(2) Die nach Landesrecht für die Geobasisdaten zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Pflege des Steuerungsregisters in den Jahren 2018 bis 2023 mit Stand 15. Februar des jeweiligen Jahres innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem elektronisch Daten zu:

1. Lagebezeichnungen,

2. Gebäuden und

3. Flurstücken.

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(3) In den Jahren 2018 und 2020 übermitteln die Stellen nach Absatz 2 zu den in Absatz 2 genannten Stichtagen zusätzlich zu jedem Flurstück für die jeweiligen Eigentümer Daten zu folgenden Merkmalen:



(3) In den Jahren 2018, 2020 und 2021 übermitteln die Stellen nach Absatz 2 zu den in Absatz 2 genannten Stichtagen zusätzlich zu jedem Flurstück für die jeweiligen Eigentümer Daten zu folgenden Merkmalen:

1. Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und soweit verfügbar Geburtsdatum,

2. Anschrift, soweit verfügbar.

(4) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die Daten nach den Absätzen 2 und 3 auf Vollzähligkeit und übermitteln die vollzähligen Angaben spätestens acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt.



(heute geltende Fassung) 

§ 9a Datenübermittlung, Qualitätsprüfung und Programmentwicklung


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(1) 1 Zur Prüfung der Übermittlungswege und der Qualität der zum Zensus 2021 zu übermittelnden Daten aus den Melderegistern sowie zum Test und zur Weiterentwicklung der Programme für die Durchführung des Zensus 2021 übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen den statistischen Ämtern der Länder zum Stichtag 13. Januar 2019 elektronisch die Daten nach Absatz 2 bis 4 innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen. 2 Umfasst sind die Daten



(1) 1 Zur Prüfung der Übermittlungswege und der Qualität der zum Zensus 2022 zu übermittelnden Daten aus den Melderegistern sowie zum Test und zur Weiterentwicklung der Programme für die Durchführung des Zensus 2022 übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen den statistischen Ämtern der Länder zum Stichtag 13. Januar 2019 elektronisch die Daten nach Absatz 2 bis 4 innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen. 2 Umfasst sind die Daten

1. aller zum Stichtag gemeldeten Personen,

2. derjenigen abgemeldeten Personen, die vor oder am 13. Oktober 2018 verstorben oder weggezogen sind und deren Abmeldung am 13. Oktober 2018 nicht im Melderegister eingetragen war, sowie

3. derjenigen abgemeldeten Personen, die vor oder am 13. Oktober 2018 geboren oder zugezogen sind und deren Anmeldung am 13. Oktober 2018 nicht im Melderegister eingetragen war.

(2) Zu übermitteln sind für jede gemeldete und abgemeldete Person nach Absatz 1 Daten zu folgenden Merkmalen:

1. Ordnungsmerkmal im Melderegister,

2. Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,

3. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Vorname und Name des Wohnungsinhabers,

4. Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,

5. Geburtsdatum,

6. Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen,

7. bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,

8. Geschlecht,

9. Staatsangehörigkeiten,

10. Familienstand,

11. Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung),

12. Datum des Beziehens der Wohnung,

13. Datum des Zuzugs in die Gemeinde,

14. Datum der Anmeldung,

15. Datum des Wohnungsstatuswechsels,

16. Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft,

17. Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft,

18. Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,

19. Datum des Zuzugs aus dem Ausland,

20. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.

(3) Zu übermitteln sind für jede gemeldete Person zusätzlich Daten zu folgenden Merkmalen:

1. Anschrift in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,

2. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,

3. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal des Ehegatten oder des Lebenspartners,

4. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal der minderjährigen Kinder sowie

5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ordnungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter.

(4) Zu übermitteln sind für jede innerhalb des Zeitraums vom 13. Juli 2018 bis 13. Januar 2019 abgemeldete Person zusätzlich Daten zu folgenden Merkmalen:

1. Sterbedatum,

2. Datum des Auszugs aus der Wohnung,

3. Datum der Abmeldung.

(5) 1 Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die Daten auf Vollzähligkeit. 2 Das Statistische Bundesamt darf unmittelbar nach Eingang die Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke verarbeiten. 3 Eine Verarbeitung der Daten zu anderen als der in Absatz 1 genannten Zwecken ist ausgeschlossen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Stichtag.



(6) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Stichtag.

§ 12 Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung


(1) Für die Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung pflegen die statistischen Ämter der Länder zu den Anschriften des Steuerungsregisters nach den §§ 5 und 7 die Angaben zu folgenden Merkmalen ein:

1. Bezeichnung oder Familienname und Vornamen des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung,

2. Anschrift des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung und

3. Gebäudeart, Eigentumsverhältnis und Art des Eigentümers des Gebäudes oder der Wohnung.

(2) 1 Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, infolge derer sie über Angaben zu Eigentümern von Gebäuden mit Wohnraum oder Wohnungen verfügen, übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die Daten nach Absatz 1 mit Stichtag 1. Oktober 2018 innerhalb einer Frist von vier Wochen ab dem Stichtag. 2 Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

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(3) Zum Zweck der Aktualisierung des Bestandes der Auskunftspflichtigen und deren Anschriften übermitteln die in Absatz 2 genannten Stellen den statistischen Ämtern der Länder einmalig im Jahr 2020 innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf Anforderung.



(3) Zum Zweck der Aktualisierung des Bestandes der Auskunftspflichtigen und deren Anschriften übermitteln die in Absatz 2 genannten Stellen den statistischen Ämtern der Länder im Jahr 2020 innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung sowie zum 1. Februar 2021 innerhalb von vier Wochen die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf Anforderung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16a (neu)




§ 16a Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 1 anzuordnen,

2. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2 anzuordnen,

3. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3 anzuordnen,

4. eine zusätzliche Übermittlung nach § 12 Absatz 3 anzuordnen,

soweit dies erforderlich ist, um in Abhängigkeit von einer Verschiebung des Zensusstichtags durch Rechtsverordnung nach § 36a Nummer 1 des Zensusgesetzes 2022 eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu erreichen.




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