Artikel 3 - Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften (BtMRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. März 2017 BtMVV § 1, § 2, § 3, § 4

Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Mai 2016 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Zubereitungen" ein Komma und werden die Wörter „Cannabis auch in Form von getrockneten Blüten," eingefügt.

2.
§ 2 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.Cannabis in Form von ge-
trockneten Blüten
100.000 mg,".


 
b)
Die bisherige Nummer 2a wird Nummer 2b.

3.
In § 3 Absatz 1 Buchstabe b wird nach dem Wort „Amfetamin," das Wort „Cannabis," eingefügt.

4.
In § 4 Absatz 1 Buchstabe b wird nach dem Wort „Alfentanil," das Wort „Cannabis," eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BtMRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BtMRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 43 SchriftVG Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
... vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403 ) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „ersten Belieferung ...


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