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Artikel 3 - Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts (BArchRNG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des BND-Gesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. März 2017 BNDG § 12

Dem § 12 des BND-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:

 
„Der Bundesnachrichtendienst kann die Öffentlichkeit über Erkenntnisse informieren, die er im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und bei der Aufarbeitung seiner Historie gewinnt. Bei der Information darf er auch personenbezogene Daten bekanntgeben, wenn

1.
dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder für das Verständnis der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und

2.
die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BArchRNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BArchRNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Artikel 4 DSAnpUG-EU Änderung des BND-Gesetzes
... BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 ...