Dem
§ 3 Absatz 4 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2615) werden die folgenden Sätze angefügt:
-
- „Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden."
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094