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Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes (2. VereinsGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Vereinsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. März 2017 VereinsG § 9, § 20, § 30a (neu)

Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins wird insbesondere dann in im Wesentlichen gleicher Form verwendet, wenn bei ähnlichem äußerem Gesamterscheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile desselben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird."

2.
In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3" ersetzt.

3.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

§ 30a Zuständige Stelle zur Ausführung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014

Zuständige Stelle im Sinne der Artikel 16 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 1 und Absatz 5 sowie des Artikels 28 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1, L 131 vom 20.5.2016, S. 91) ist das Bundesministerium des Innern."



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. VereinsGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. VereinsGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 149 11. ZustAnpV Änderung des Vereinsgesetzes
...  Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 419 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 wird wie ...