Das
Alkopopsteuergesetz vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, 2228), das durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Alkopops im Sinne dieses Gesetzes sind Getränke, auch in gefrorenem Zustand, die
- 1.
- aus einer Mischung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1,2 Prozent vol oder weniger oder gegorenen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent vol mit Erzeugnissen nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes bestehen,
- 2.
- einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent vol, aber von weniger als 10 Prozent vol aufweisen,
- 3.
- trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind und
- 4.
- als Erzeugnisse nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes der Alkoholsteuer unterliegen."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Branntweinsteuer" durch das Wort „Alkoholsteuer" und werden die Wörter „Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol" durch das Wort „Alkoholsteuergesetz" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Branntwein" durch das Wort „Alkohol" ersetzt.
- 3.
- In § 4 Satz 2 wird das Wort „Branntweinsteuer" durch das Wort „Alkoholsteuer" ersetzt.
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838