Artikel 14 - Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)

Artikel 14 Änderung des Gaststättengesetzes


Artikel 14 ändert mWv. 1. Januar 2018 GastG § 20, § 26, § 28

Das Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 286 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 20 Nummer 1 werden die Wörter „Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel" durch die Wörter „Alkohol im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder überwiegend alkoholhaltige Lebensmittel" ersetzt.

2.
In § 26 Absatz 2 wird das Wort „Branntweins" durch die Wörter „Alkohols im Sinne des Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.

3.
In § 28 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „Branntwein oder überwiegend branntweinhaltigen" durch die Wörter „Alkohol oder überwiegend alkoholhaltigen" ersetzt.



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