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Änderung § 14 AlkStV vom 01.01.2021

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§ 14 AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 14 AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Zwangsanfall


(1) 1 Alkoholerzeugnisse gelten nach Maßgabe des Absatzes 2 als in einem Steuerlager hergestellt, wenn sie in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung von Alkoholerzeugnissen abgestellten Verfahren anfallen und die Folge einer chemischen oder biochemischen Reaktion sind (Zwangsanfall). 2 Zwangsanfall ist im Anschluss an seine Entstehung zu vernichten. 3 Die §§ 4 bis 11 Absatz 1 und die §§ 12 bis 13 sind insoweit nicht anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Inhaber eines Betriebs, in dem Zwangsanfall entsteht, hat dies vor dem erstmaligem Produktionsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. 2 Dabei hat er zu versichern, dass der Zwangsanfall grundsätzlich im räumlichen Zusammenhang zum Herstellungsort vernichtet und, soweit eine Lagerung erforderlich ist, in einem angemeldeten Lagerort gelagert wird. 3 Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben zu dem Zwangsanfall verlangen. 4 Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die Anmeldung nach Satz 1 schriftlich.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Inhaber eines Betriebs, in dem Zwangsanfall entsteht, hat dies vor dem erstmaligem Produktionsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. 2 Dabei hat er zu versichern, dass der Zwangsanfall grundsätzlich im räumlichen Zusammenhang zum Herstellungsort vernichtet und, soweit eine Lagerung erforderlich ist, in einem angemeldeten Lagerort gelagert wird. 3 Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben zu dem Zwangsanfall verlangen. 4 Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die Anmeldung nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch.

(3) 1 Der Anmelder nach Absatz 2 ist verpflichtet, über die Menge an Zwangsanfall und die ordnungsgemäße Vernichtung Aufzeichnungen zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann hierzu Erleichterungen zulassen und Anordnungen treffen.

(4) Der Anmelder hat Änderungen der nach Absatz 2 angemeldeten Verhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)