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Änderung § 71 AlkStV vom 01.01.2021

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§ 71 AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 71 AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 71 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 71 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten können durch elektronische Datenübermittlung übermittelt werden, sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorliegen. 2 Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht wird.

(3) 1 Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. 2 Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. 3 Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn nach den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, verfahren wurde.

(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach den §§ 73 und 74 sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Art.