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Änderung § 5 AlkStV vom 01.07.2021

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§ 5 AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 5 AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Steuerlagerinhaber, Antrag auf Erlaubnis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Der Antrag auf Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 2 Wer eine Verschlussbrennerei errichten will, hat den Antrag vor Beginn der Errichtung der Brennerei beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Antrag auf Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 2 Wer eine Verschlussbrennerei errichten will, hat den Antrag vor Beginn der Errichtung der Brennerei beim Hauptzollamt zu stellen.

(2) 1 Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,

2. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Lagerung der Alkoholerzeugnisse im beantragten Steuerlager und

3. bei Verschlussbrennereien außerdem Zeichnungen der Alkoholgewinnungs- und Alkoholreinigungsanlage mit sämtlichen Rohrleitungen sowie ein Verzeichnis der Betriebseinrichtung.

2 Wenn die Aufstellung einer amtlichen Messuhr oder einer Privatmessuhr gewünscht wird, ist dies mitzuteilen und zu begründen.

vorherige Änderung

(3) 1 Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



(3) 1 Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 eine Erweiterung der Erlaubnis.