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Änderung § 9 AlkStV vom 01.07.2021

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§ 9 AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 9 AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Steuerlagerinhaber, Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis


(Text neue Fassung)

§ 9 Steuerlagerinhaber; Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis


vorherige Änderung

(1) Die Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, erlischt durch

1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers auf die Erlaubnis,

2. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,

3. die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,

4.
den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,

5.
die Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

6.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach der Eröffnung,

7.
eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten nach der Umwandlung,

8.
die Änderung des Inhabers einer Personengesellschaft oder einer Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit nach Ablauf von drei Monaten nach der Änderung,

soweit
die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.

(2) Teilen
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 1 bis zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden Frist fort.

(3)
1 Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 3, 4, 7 und 8 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis

1. der neue Inhaber,

2. die Erben,

3. die Inhaber des neuen Unternehmens,

4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder

5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,

eine neue Erlaubnis,
gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. 2 Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf diejenigen Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen. 3 Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.

(4)
Die fortgeltende Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 3 erlischt

1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,

2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.

(5)
1 Alkoholerzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befinden, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. 2 Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über die Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 3 Das zuständige Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. 4 Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.

(6) In
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 6 ist dem zuständigen Hauptzollamt Folgendes unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1. vom neuen Inhaber die Übergabe des Unternehmens,

2. von den Erben des Erlaubnisinhabers der Tod des Erlaubnisinhabers,

3. von den Liquidatoren und den Insolvenzverwaltern jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens,

4. vom Steuerlagerinhaber
die Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes und

5. vom Steuerlagerinhaber
die Änderung des Inhabers einer Personengesellschaft oder einer Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit.



(1) Die Erlaubnis nach § 6 erlischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch

1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,

2. den Tod des Steuerlagerinhabers,

3.
die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

4.
die Übergabe des Unternehmens an Dritte,

5.
eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes,

6.
die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder

7.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers.

(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die
folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen,

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5 und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem maßgeblichen Ereignis,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und
6 mit dem maßgeblichen Ereignis.

(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 oder 7
die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordneten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort.

(4)
1 Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Erlaubnis beantragt von

1. den Erben,

2. dem neuen Erlaubnisinhaber,

3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder

4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, für den die Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,

so
gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. 2 Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt bereits vorliegen. 3 Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.

(5)
Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf die Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,

2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.

(6)
1 Alkoholerzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befinden, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. 2 Über die Bestände haben unverzüglich nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben

1. in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5 und 6 der Steuerlagerinhaber,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2

a) bei einer Nachlasspflegschaft
der Nachlasspfleger,

b) bei angeordneter Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker und

c) im Übrigen die Erben,

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Liquidatoren und

4. in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der Insolvenzverwalter

Die Steuer ist sofort fällig. 3 Das Hauptzollamt kann für
die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. 4 Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.