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Änderung § 46 AlkStV vom 01.07.2021

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§ 46 AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 46 AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Anmeldung der Alkoholerzeugnisse


(Text alte Fassung)

1 Alkoholerzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten sind in den Fällen des § 22 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. 2 Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.

(Text neue Fassung)

1 Alkoholerzeugnisse aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen der Einfuhr nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. 2 Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.