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Änderung § 55 AlkStV vom 01.07.2021

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§ 55 AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 55 AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Entgällung, Absehen von der Vergällung


(1) Es ist verboten,

1. vergällten Alkoholerzeugnissen das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder

2. den Alkoholerzeugnissen Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Wird im Produktionsprozess bei einem wiederholten Einsatz von Alkoholerzeugnissen die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, sind sie erneut zu vergällen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. 3 Es kann dem Verwender die Reinigung von unbrauchbar gewordenen Alkoholerzeugnissen genehmigen.

(3) Will der Verwender Waren herstellen, die keinen Alkohol mehr enthalten, und ist eine Vergällung nicht möglich, so kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Verwenders von einer Vergällung absehen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Wird im Produktionsprozess bei einem wiederholten Einsatz von Alkoholerzeugnissen die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, sind sie erneut zu vergällen. 2 Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. 3 Es kann dem Verwender die Reinigung von unbrauchbar gewordenen Alkoholerzeugnissen genehmigen.

(3) Will der Verwender Waren herstellen, die keinen Alkohol mehr enthalten, und ist eine Vergällung nicht möglich, so kann das Hauptzollamt auf Antrag des Verwenders von einer Vergällung absehen.