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Änderung § 61 AlkStV vom 01.07.2021

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§ 61 AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 61 AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Lagerung, Bestandsaufnahme


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Verwender darf die Alkoholerzeugnisse nur an den angemeldeten Orten lagern. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. 3 Es kann vom Verwender verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen die Alkoholerzeugnisse steuerfrei verwendet werden, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird. 4 Für die Vernichtung, die vollständige Zerstörung und den unwiederbringlichen Verlust von Alkoholerzeugnissen gilt § 11 entsprechend.

(2) 1 Der Verwender hat versteuerte und unversteuerte Alkoholerzeugnisse getrennt voneinander zu lagern. 2 Der Verwender hat dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus anzuzeigen, wenn er Arzneimittel aus unvergälltem und unversteuertem Alkohol herstellt und daneben versteuerten Alkohol beziehen will. 3 Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung des versteuerten Alkohols zu führen. 4 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Verwender darf die Alkoholerzeugnisse nur an den angemeldeten Orten lagern. 2 Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. 3 Es kann vom Verwender verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen die Alkoholerzeugnisse steuerfrei verwendet werden, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird. 4 Für die Vernichtung, die vollständige Zerstörung und den unwiederbringlichen Verlust von Alkoholerzeugnissen gilt § 11 entsprechend.

(2) 1 Der Verwender hat versteuerte und unversteuerte Alkoholerzeugnisse getrennt voneinander zu lagern. 2 Der Verwender hat dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus anzuzeigen, wenn er Arzneimittel aus unvergälltem und unversteuertem Alkohol herstellt und daneben versteuerten Alkohol beziehen will. 3 Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung des versteuerten Alkohols zu führen. 4 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(3) 1 Der Verwender hat einmal jährlich den Bestand aufzunehmen, wenn nach § 60 Absatz 2 ein Verwendungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind. 2 Die §§ 12 und 13 Absatz 1 gelten entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)