Änderung § 57 AlkStV vom 01.01.2022

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§ 57 AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 57 AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Allgemeine Verwendungserlaubnis


(Text alte Fassung)

1 Die gewerbliche Verwendung von Alkoholerzeugnissen, die, bezogen auf 100 Liter reinen Alkohol, mit den in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Vergällungsmitteln vergällt wurden und die für die in § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden, ist unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt, soweit die Alkoholerzeugnisse bereits vergällt bezogen werden. 2 Die §§ 58 bis 61 gelten insoweit nicht.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die gewerbliche Verwendung von Alkoholerzeugnissen, die, bezogen auf 100 Liter reinen Alkohol, mit den in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Vergällungsmitteln vergällt wurden und die für die in § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden, ist unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt, soweit die Alkoholerzeugnisse bereits vergällt bezogen werden. 2 Die §§ 58 bis 61 gelten insoweit nicht.

(2) Allgemein erlaubt ist die gewerbliche Verwendung von Rückständen der Alkoholrektifikation, die bezogen auf 100 Liter reinen Alkohol mindestens 4 Liter Fuselöl enthalten und die charakteristischen Geruchs- und Geschmacksstoffe von Rückständen der Alkoholrektifikation aufweisen, für die in § 27 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes genannten Zwecke.





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