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Änderung § 51 AlkStV vom 13.02.2023

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§ 51 AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 51 AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; diese geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten


(Text neue Fassung)

§ 51 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs


vorherige Änderung

(1) 1 Stellt der Bezieher nach § 48 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat er dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2 § 42 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Sind die Alkoholerzeugnisse während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(3) Die Steuerschuldner nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.




Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Alkoholerzeugnissen gelten § 11 Absatz 2 und § 42 entsprechend.