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Synopse aller Änderungen der AlkStV am 01.01.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2019 durch Artikel 10 der 3. EnergieStVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AlkStV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
AlkStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | AlkStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Kleinbetragsregelung | |
(Text alte Fassung) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt. | (Text neue Fassung) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerentlastung wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12433/v211104-2019-01-01.htm