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§ 3 - Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung (VerkEHKflAusbV)

V. v. 13.03.2017 BGBl. I S. 458 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1503
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-110 Berufliche Bildung
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§ 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne



(1) Gegenstand der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel (Anlage 2) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Von der Organisation der Berufsausbildungen, wie sie im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(4) 1Die im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.



 

Zitierungen von § 3 VerkEHKflAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VerkEHKflAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkEHKflAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 VerkEHKflAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin
Anlage 2 VerkEHKflAusbV (zu § 3 Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel