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§ 8 - Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung (VerkEHKflAusbV)
V. v. 13.03.2017
BGBl. I S. 458
(
Nr. 13
); zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 01.06.2017
BGBl. I S. 1503
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-110
Berufliche Bildung
2 Änderungen
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wird in 1 Vorschrift zitiert
Abschnitt 2 Zwischenprüfung und Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin
Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin
§ 7
←
→
§ 9
§ 8 Ziel und Zeitpunkt der Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
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