Änderung § 6 GBPolVDAufstV vom 01.04.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BPolLVuaÄndV am 1. April 2020 und Änderungshistorie der GBPolVDAufstV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 GBPolVDAufstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 6 GBPolVDAufstV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Dienstaufsicht und Durchführung


(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die an der Ausbildung teilnehmenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten während der Ausbildung.

(Text alte Fassung)

(2) Die theoretische Ausbildung findet in der Regel in der Bundespolizeiakademie statt.

(Text neue Fassung)

(2) Die theoretische Ausbildung findet in der Regel in der Bundespolizeiakademie statt. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(3) Die praktische Ausbildung wird in den Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed