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Änderung § 15 GBPolVDAufstV vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15 GBPolVDAufstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 15 GBPolVDAufstV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 54 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Wiederholung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die das Prüfungsgespräch nicht bestanden haben, können es einmal wiederholen. 2 In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die das Prüfungsgespräch nicht bestanden haben, können es einmal wiederholen. 2 In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) 1 Das Prüfungsamt bestimmt, innerhalb welcher Frist das Prüfungsgespräch wiederholt werden kann. 2 Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach dem nicht bestandenen Prüfungsgespräch erfolgen.

(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

(4) Bei Nichtbestehen des wiederholten Prüfungsgespräches ist das Prüfungsgespräch endgültig nicht bestanden.

(5) Ein bestandenes Prüfungsgespräch darf nicht wiederholt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)